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Informationen zum § 5d PflVG


Sicherheit steht bei unseren Veranstaltungen an erster Stelle. Damit alle Teilnehmer, Zuschauer und das Streckenpersonal im Falle eines Unfalls bestmöglich geschützt sind, ist für den Einsatz auf der Rennstrecke ein ausreichender Haftpflichtschutz gesetzlich vorgeschrieben.

Da der Versicherungsschutz personen- bzw. halterbezogen ist, entscheidet dein Fahrzeugtyp darüber, ob ein zusätzlicher Nachweis erforderlich ist:

Fahrzeuge mit Straßenzulassung
Wenn du mit einem straßenzugelassenen Fahrzeug teilnimmst, verfügst du in der Regel bereits über den erforderlichen Haftpflichtschutz. Ein zusätzlicher Nachweis ist für dich nicht notwendig.
Fahrzeuge ohne Straßenzulassung
Da für reine Rennfahrzeuge kein Versicherungsschutz über eine normale Kfz-Police besteht, benötigen wir hier zwingend einen Nachweis über eine spezielle Haftpflichtversicherung, die den gesetzlichen Mindestanforderungen für Motorsportveranstaltungen entspricht.

Bitte stelle sicher, dass du – unabhängig vom gewählten Fahrzeug – über den notwendigen Versicherungsschutz verfügst, damit deinem Start auf der Strecke nichts im Wege steht.


Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)

§ 5d Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung

(1) Der alternative Versicherungsschutz für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen kann aufgrund einer vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs, vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehen und muss den Mindestanforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 genügen.

(2) Der alternative Versicherungsschutz für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen kann aufgrund einer vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs, vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehen und muss den Mindestanforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 genügen.

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensfall

  1. für Personenschäden 7 500 000 Euro,

  2. für Sachschäden 1 300 000 Euro,

  3. für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden 50 000 Euro.

(4) Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche, mit denen Ersatz eines von einem teilnehmenden Fahrer erlittenen Personenschadens oder Ersatz eines Sachschadens an dem vom teilnehmenden Fahrer geführten Fahrzeug begehrt wird.  Im Übrigen kann der Versicherungsvertrag Inhalt und Umfang der Versicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des Zwecks der Versicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.  Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 3 genannten Mindestversicherungssummen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um

  1. bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder

  2. die Mindesthöhen der Versicherungssummen an diejenigen für eine Haftpflichtversicherung nach § 1 anzugleichen.

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